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Der gewerblich selbstständige Fremdenführer übt ein reglementiertes Gewerbe im Sinne der Bestimmungen der §§ 94 Z. 21, 108 der GewO 1994 aus. Er muss einen strengen, durch eine staatliche Prüfung erlangten Befähigungsnachweis erbringen.

Der Fremdenführer weist sich durch eine amtliche Legitimation aus.

Aufgrund der bundesweit ausgerichteten Prüfung und seiner Gewerbeberechtigung kann und darf der Fremdenführer in ganz Österreich führen.

 

TÄTIGKEITSUMFANG

Aufgabe des Fremdenführers ist die Führung von Personen, um ihnen

  • die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs, -die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (wie insbesondere öffentliche Plätze und Gebäude, Denkmäler u. Erinnerungsstätten, Sammlungen, Museen, Kirchen,Klöster, Theater, Besonderheiten der Landschaft, von Fauna und Flora, Industrie- und Wirtschaftsanlagen und dergleichen)
  • die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhang,
  • regionale Bräuche und Traditionen,
  • sowie kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

zu zeigen und zu erklären.

Der Fremdenführer übernimmt im Einzelfall aber auch Aufgaben und Tätigkeiten eines Reisebetreuers (Reiseleiters) wie Transfers oder die Begleitung von Reisegruppen im Inland und in das Ausland.

 

Die qualifizierte Führungstätigkeit des in Österreich geprüften Fremdenführers grenzt sich ab von den Tätigkeiten anderer Berufsgruppen, die durch die Gewerbeordnung oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu bestimmten Erläuterungen berechtigt sind (wie Reisebetreuern, Schloss-, Burg- und Hausführern, Wander- und Bergführern bzw. Erläuterungen, die in Fahrzeugen des gewerblichen Personentransportes erfolgen, etwa durch den Fiaker oder Taxilenker), ohne aber Kraft Gesetzes über eine Prüfungsqualifikation verfügen zu müssen.

Fremdenführer aus dem EU- Raum dürfen in Österreich führen, wenn ihre berufliche Qualifikation vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in einem Äquivalenzverfahren nach der GewO bescheidmäßig festgestellt wurde und sie in Österreich niedergelassen sind (Dienstleistungsfreiheit).

Von diesen eng umschriebenen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen ist zu gewerblichen Führungen ausschließlich der gewerblich befugte österreichische (bzw. in Österreich geprüfte) Fremdenführer berechtigt.

 

AUSBILDUNG

Der Ablegung der Prüfung geht ein obligatorischer Ausbildungskurs voran. Dieser Lehrgang vermittelt umfangreiche, qualifizierte Kenntnisse in

  • allgemeiner und regionaler Geschichte,
  • Kultur- und Kunstgeschichte,
  • Heimat- und Volkskunde,
  • Wirtschafts- und Sozialkunde,
  • politischer Bildung,
  • Rechnungswesen, Betriebswirtschaft und Rechtskunde,
  • Fremdenverkehrs- und Wirtschaftsgeographie, Fremdenverkehrslehre und Erster Hilfe
  • sowie die Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in Fremdsprachen sowie Rhetorik und Verhaltensstrategie.

 

FREMDENFÜHRERLEGITIMATION:

Gewerbliche Fremdenführer und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild.

Erkennbar sind staatlich geprüfte Fremdenführer an einer der folgenden Plaketten:

      

ABGRENZUNGEN

Die qualifizierte Führungstätigkeit unterscheidet sich von anderen Berufsgruppen, die zu bestimmten Erläuterungen berechtigt sind, aber nicht jene hohen Anforderungen der geprüften Fremdenführer erfüllen müssen.

Demnach zählen folgende Tätigkeiten als freies Gewerbe:

  • Erläuterungen, die nur in Fahrzeugen des Ausflugwagengewerbes, Mietwagengewerbes, Taxigewerbes und Fiakergewerbes gegeben werden.
  • Führungen, die in Gebäuden von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden, z.B. in Kirchen, Museen oder Ausstellungsgebäuden (Hausrecht).
  • Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, die von Reisebetreuern bei der Betreuung von Reisenden gegeben werden.

 

Quelle: Fachverband der Freizeitbetriebe

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